Die DROS®-Therapie ist vor Gericht als Heilmethode anerkannt worden. Mehrere Sachverständigengutachten haben den Ansatz bestätigt, funktionstherapeutische Überlegungen bei jeder restaurativen Versorgung mit einzubeziehen.
Rechtsanwälte: Prof. Dr. Nauschütt München - Marc Sperrer München
Landgericht Köln (AZ 23 O 253/07)
Amtsgericht München (AZ 121 C 22398/06)
Lesen Sie hierzu aus dem:
richtungsweisenden Rechtstreit | Stand April 2008
richtungsweisenden Rechtstreit | Stand April 2009
Alle Aufbissbehelfe mit adjustierter Oberfläche verfolgen ein therapeutisches Ziel. Sie dienen entweder zur Entspannung der Muskulatur oder werden im Zusammenhang mit der Neufestlegung einer therapeutischen Bisslage vor prothetischer Umstellung angewandt. Es ist festzustellen, dass es sich bei der DROS®-Schiene um eine Schiene nach Ziffer 701 der Gebührenordnung für Zahnärzte handelt. Innerhalb dieser Position gibt es verschiedene Therapiekonzepte, wobei das Konzept der DROS®-Schiene als Aufbiss-Schiene akzeptiert wird. – Nürnberger Versicherungsgruppe –
„Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung in halbindividuellen Artikulatoren nach den gewissen Werten“ GOZ-Bestimmungen: GOZ 805 ist je Registriervorgang berechnungsfähig. Bei Registrierung der Protrusionsbewegung und der Laterotrusionsbewegungen rechts und links ist GOZ 805 insgesamt dreimal berechnungsfähig. – BLZK / Bayerische Landeszahnärztekammer –
Das DROS®-Konzept ist insgesamt diagnostisch fundiert-kausal aufgebaut, wird zahnmedizinisch und prothetisch in standardisierten Behandlungsschritten durchgeführt und bedarf insofern keines weiteren wissenschaftlichen Nachweises oder zusätzlicher wissenschaftlicher Studien.