Dentallabore im Visier privater Krankenversicherungen

21. Oktober 2014
Rechtssprechung, Pressemeldung

Dentallabore im Visier privater Krankenversicherungen


Wie die Versuche von Versicherern zu bewerten sind, Laborkosten zu kürzen und Patienten zu lenken

Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Zahnärzte und Privatpatienten beziehungsweise gesetzlich Versicherte mit privater Zahnzusatzversicherung machen häufig die gleichen Erfahrungen: Private Krankenversicherungen erstatten die Auslagen des Zahnarztes für zahntechnische Leistungen nur in erheblich gekürzter Form.

Zur Begründung berufen sich die Versicherungen auf das so genannte Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen, kurz: BEL. Dieses Verzeichnis findet bei gesetzlich Versicherten im Rahmen der Regelversorgung Anwendung, während das Zahntechniker-Handwerk für Privatpatienten die so genannte Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) entwickelt hat. Naturgemäß sind die im BEL aufgeführten Preise geringer als die in der BEB veranschlagten, so dass private Krankenversicherungen durch eine Berufung auf das BEL Einsparungen erzielen können.

Höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt Abrechnung nach BEB bei Privatpatienten

Dass dies nicht rechtens ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach (zuletzt: Urteil vom 18. Januar 2006, Az.: IV ZR 244/04) entschieden und darauf verwiesen, dass private Versicherungen nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen sind. Ein Rückgriff auf die BEL-Liste aus dem Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung verbietet sich daher.

Dennoch sind in jüngster Zeit deutliche Tendenzen der privaten Krankenversicherungswirtschaft erkennbar, diese bereits höchstrichterlich entschiedene Frage wieder verstärkt vor die Gerichte zu tragen. Die KWM befindet sich derzeit in mehreren außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen mit privaten Krankenversicherungen, die eine Erstattung von Laborkosten nach der BEB zum Gegenstand haben.

Private Krankenversicherungen verweisen an günstigere Dentallabore

Im Zuge dieser Verfahren hat sich gezeigt, dass private Krankenversicherungen derzeit noch erheblich weiterreichende Vorstöße unternehmen, um ihre wirtschaftlichen Einsparungsinteressen im Hinblick auf Dentallaborleistungen durchzusetzen. So schließen private Krankenversicherungen neuerdings Kooperationen mit einzelnen Dentallaboren, die nach den von der Versicherung vorgegebenen Konditionen günstigere Preise anbieten.

Damit noch nicht genug, sehen sich Privatpatienten, die Heil- und Kostenpläne ihrer behandelnden Zahnärzte zur Vorabgenehmigung bei ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, mit Alternativangeboten konfrontiert. Im Zuge der Ablehnung einer Erstattung der im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen, vermeintlich überhöhten Laborkosten wird dem Patienten angeboten, sich an eines der mit der Versicherung kooperierenden Labore zu wenden. Dort würden ihm dann nach Vorlage eines Nachweises über die Versicherungsmitgliedschaft günstigere Preise gewährt. Diese würden von der Versicherung voll erstattet, was auch den Eigenanteil des Patienten mindere.

Verunsicherung der Patienten

Dass derartige Angebote die betroffenen Patienten erheblich verunsichern, ist nur zu verständlich. Schließlich wenden sich Patienten im Rahmen aufwendiger Zahnbehandlungen an den Zahnarzt ihres Vertrauens und treten in keinerlei vertragliche Beziehungen zu einem zahntechnischen Labor. Dieses wird vielmehr vom Zahnarzt beauftragt, der hierfür im Rahmen seiner fachlichen Unabhängigkeit regelmäßig in erster Linie eine Auswahl nach der Qualität der erbrachten Leistungen trifft.

Die Alternativangebote privater Krankenversicherungen greifen somit ebenso massiv in das Arzt-Patienten-Verhältnis wie in den Wettbewerb zahntechnischer Labore ein. Unsere Kanzlei prüft derzeit, ob eine derartige Vorgehensweise privater Krankenversicherungen wettbewerbsrechtlich zulässig ist.

Die Grundlage einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung bildet das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind unlautere geschäftliche Handlungen verboten, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. Dies gilt vor allem auch für absatzfördernde Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen.

Durch ihre ausdrücklichen Empfehlungen und Verweisungen an bestimmte Dentallabore fördern die privaten Krankenversicherungen unmittelbar deren Absatz. Sie wirken dabei auch auf die Entscheidungsfreiheit der Patienten als Verbraucher ein. Inwiefern eine Verweisung der Patienten an ein bestimmtes Zahnlabor unter Hinweis auf finanzielle Ersparnisse als unangemessener unsachlicher Einfluss zu werten ist, ist eines der Kernprobleme im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Prüfung. Über den Ausgang dieser Prüfung sowie die weiteren Entwicklungen in diesem Problemkreis werden wir gerne informieren.

RA Björn Papendorf, RAin Dr. Bernadette Tuschak, Münster

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