Nachbesserungsrecht des Zahnarztes

06. Oktober 2017
Rechtssprechung

Nachbesserungsrecht des Zahnarztes


Unterkiefer Stegprothese

Unterkiefer Stegprothese.
Bildquelle: ©GZFA

Nachbesserungsrecht kann vor Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen schützen

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Zahnarzt bei einer prothetisch noch nicht beendeten Behandlung das Recht hat, durch Korrekturmaßnahmen einen funktionstüchtigen und beschwerdefrei zu tragenden Zahnersatz herzustellen. Dies kann sogar das Recht zur Neuanfertigung des Zahnersatzes einschließen. Verweigert der Patient dem Zahnarzt grundlos sein Recht auf Nachbesserung, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche entfallen.

Zahnärztliche Behandlungen sind in der Regel nicht mit dem ersten Ein¬setzen des Zahnersatzes abgeschlossen. Vielmehr müssen häufig Korrek¬turmaßnahmen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird der Zahnersatz in der Regel zunächst nur provisorisch eingesetzt. Aber auch nach der end-gültigen Eingliederung können weitere Korrekturen erforderlich sein. Weigert sich ein Patient nach der Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Korrekturmaßnahmen des Arztes hinzunehmen, kommen insofern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht. Es kann selbst die Neuanfertigung einer Prothese für den Patienten zumutbar sein.

In diesem Jahr gab es zwei interessante gerichtliche Entscheidungen, die das Nachbesserungsrecht von Zahnärzten stärken:

BSG:

Nachbesserungsrecht des Zahnarztes erstreckt sich auch auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes

In einigen Entscheidungen haben Zivil- und Sozialgerichte in der Vergangenheit bereits angenommen, dass Zahnärzten bei mangelhaftem Zahnersatz im Einzelfall auch ein Recht zur Neuversorgung zustehen kann, solange dem Patienten eine Neuversorgung durch den behandelnden Zahnarzt nicht unzumutbar ist. Dennoch fehlte es bisher an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage. Das Bundessozialgericht (BSG) gibt in einer aktuellen Entscheidung vom 10. Mai 2017, B 6 KA 15/16 R, ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung zum Umfang des Nachbesserungsrechts von Zahnärzten auf. Das BSG stellt klar, dass sich das Nachbesserungsrecht des Zahnarztes auch auf die Neuanfertigung des Zahnersatzes erstreckt, soweit keine Unzumutbarkeit vorliegt. Ist der Mangel nur durch Neuanfertigung zu beheben, ist auch dies vom Nachbesserungsrecht umfasst. Etwas anderes gelte nur, wenn es dem Patienten unzumutbar sei, den Mangel durch den erstbehandelnden Zahnarzt beheben zu lassen, so das BSG. Das Recht der freien Arztwahl des Versicherten sei insoweit beschränkt.

LSG Celle:

Umzug des Patienten führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nachbesserung

Auch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) stärkt das Nachbesserungsrecht von Zahnärzten. Das LSG entschied mit Urteil vom 19. Mai 2017, L 3 KA 108/12, dass der Umzug einer Patientin keinen Unzumutbarkeitsgrund für eine Nachbesserungsbehandlung beim erstbehandelnden Zahnarzt darstellt. Würde die Nachbesserung durch einen anderen Zahnarzt gleichwohl durch die Krankenkasse genehmigt, könne diese den bereits gezahlten Festzuschuss vom Erstbehandler nicht zurückverlangen.

Das LSG führte hierzu aus, dass, selbst wenn die Patientin gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf eine neue prothetische Versorgung bei einem neuen Zahnarzt hat, sich hieraus kein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse gegenüber dem Erstbehandler ergebe.

Die Krankenkasse könne nur die Schäden ersetzt verlangen, die durch ein vertragswidriges Verhalten des Vertragszahnarztes entstehen. Allein die Tatsache, dass eine im Rahmen einer Dienstleistung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist, reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse aus Gründen, die im Behandlungsverhältnis selbst liegen, eine Nachbehandlung durch den jeweiligen Vertragszahnarzt unzumutbar sein. Persönliche Gründe durch den Wegzug eines Patienten rechtfertigen für sich keine Unzumutbarkeit der Nachbehandlung durch den Erstbehandler, so das LSG.

Nachbesserungsrecht entfällt nur bei Unzumutbarkeit

Umfang und Häufigkeit der seitens des Patienten einzuräumenden Nachbesserungsversuche hängen nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2012, 5 U 52/12). Es muss grundsätzlich aus einer Gesamtschau der konkreten Gegebenheiten die Zumutbarkeit weiterer Nachbesserungen beurteilt werden. Die unterschiedliche Komplexität der zu erbringenden zahnärztlichen Leistung, die unterschiedlichen konkreten intraoralen Gegebenheiten beim Patienten, die unterschiedlichen Ansprüche, Erwartungen und Empfindsamkeiten des Patienten an den Komfort, das eventuelle Eintreten von nicht vorhersehbaren Komplikationen und vieles mehr können dazu führen, dass die Frage der Zumutbarkeit zahnärztlicher Nachbesserung bei der Eingliederung einer Prothese von Fall zu Fall in ganz erheblichem Maße divergiert.

Spannungen zwischen Behandler und Patient, die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren können, sind demgegenüber nur bedingt tauglich, die Unzumutbarkeit zu begründen. Die Eingliederung von Zahnersatz ist in besonderem Maße von wechselseitigem Vertrauen abhängig, von der Einsicht in die Komplexität und Dauer der Behandlung einerseits, in die Ängste und Beschwerden des Patienten andererseits und – nicht selten – von einem gehörigen Maß an aufzubringender Geduld. Nur ein Verhalten des Zahnarztes, dass aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeigt, als nicht mehr hinnehmbar erscheint, wird für sich genommen ausreichen, die Behandlung einseitig abzubrechen.

Fazit

Wechselt ein Patient während einer nicht abgeschlossenen Behandlung den Zahnarzt, ohne seinem behandelnden Zahnarzt die Möglichkeit der Nachbesserung bzw. Korrektur eingeräumt zu haben, kann er kein Schmerzensgeld wegen eines mangelhaften Zahnersatzes verlangen. Gleiches gilt für die entstandenen Kosten der Behandlung. Etwas anderes gilt nur, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die es für den Patienten unzumutbar machen, sich von seinem Zahnarzt weiterbehandeln zu lassen.

Wichtig ist, dem Patienten in solchen Fällen die Nachbesserung ausdrücklich anzubieten. Sofern der Patient die Nachbesserung ablehnt, sollte diese Weigerung schriftlich dokumentiert werden, um in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren den Nachweis für den einseitigen Behandlungsabbruch durch den Patienten erbringen zu können.

Der Beitrag ist in der ZWP Zahnarzt Wirtschaft Praxis 9/2017 erschienen.

Recht 18.09.2017 - Anna Stenger, LL. M. E-Mail: kanzlei@medizinanwaelte.de


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