Therapeutische Freiheit des Zahnarztes

Welche Bedeutung hat die therapeutische Freiheit des Zahnarztes?

Zahnärzte, Patienten und Krankenversicherungen im Spannungsfeld

Vor allem privat versicherte Patienten sehen sich in zunehmender Weise mit ablehnenden Bescheiden ihrer Krankenversicherungen konfrontiert, obwohl die vereinbarten Tarife die Kosten für gewünschte bzw. geplante Behandlungen abdecken.

In besonderem Maße von Ablehnungen betroffen sind dabei funktionsdiagnostische und funktionstherapeutische zahnärztliche Maßnahmen, die als Mittel der Wahl bei der Behandlung von Kaufunktionsstörungen, sog. Craniomandibulären Dysfunktionen und damit häufig verbundenen CMD-Symptomen gelten.

Therapeutische Freiheit des Zahnarztes bei der Entscheidung für bewährte Behandlungskonzepte.
Therapeutische Freiheit des Zahnarztes bei der Entscheidung für bewährte Behandlungskonzepte.
Bildquelle: GZFA
 

Im Mittelpunkt dieser Behandlungsmaßnahmen stehen die CMD-Diagnostik mittels Funktionsanalyse sowie die Schienentherapie mit sog. Aufbissschienen, auch als Aufbissplatten oder Aufbissbehelfe bezeichnet.

In der Begründung berufen sich die Versicherungen auf vermeintlich fehlende klinische Langzeitstudien für die von Funktionsdiagnostikern und auf CMD spezialisierten Zahnärzten geplanten Behandlungsmethoden und fordern diese als Voraussetzung für die Kostenerstattung zahnärztlicher Funktionsdiagnostik und -therapie.

Aber: Die klinische Erfahrung des Behandlers und die informierte Patientenentscheidung sind maßgebend für die Wahl der Behandlungsmethode

Nicht wissenschaftliche Langzeitstudien, die für eine Vielzahl gängiger und wirksamer Behandlungsmethoden in der Zahnmedizin ohnehin gar nicht oder nur unzureichend existieren, sondern die fachliche Kompetenz und die klinische Erfahrung des Zahnarztes, in Verbindung mit der informierten Patientenentscheidung, sind maßgebend für die Therapieentscheidung und damit auch grundlegend für die Kostenerstattungspraxis von Krankenversicherungen.

Die klinische Erfahrung und die subjektive Erwartung des informierten Patienten sind entscheidende Faktoren in der Arzt-Patientenbeziehung und müssen auch von Versicherungsseite respektiert werden.
Damit unterliegt die Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode der therapeutischen Freiheit des Zahnarztes.
 

Therapeutische Freiheit auch bei der Schienenbehandlung

Die Auswahl der Behandlungsmethode aus gleichwertigen Methoden muss daher auch für die Anwendung funktionsdiagnostischer Therapiekonzepte gelten, die seit Jahrzehnten Eingang in die Praxis gefunden haben und hohe therapeutische Erfolge bei der Behandlung von Kaufunktionsstörungen und daraus häufig resultierenden Folgesymptomen, wie Kiefergelenkproblemen, einseitigen Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie Muskelverspannungen, erzielen.

Zentrales Element funktionsdiagnostischer Therapien ist die Behandlung mit Aufbissschienen. Die Wahl des Schienendesigns oder Schienenkonzepts unterliegt folgerichtig auch der therapeutischen Freiheit des Behandlers, der aus gleichwertigen Behandlungsverfahren wählt.

Denn der Behandlungserfolg bzw. die Wirksamkeit einer Schienenbehandlung hängt nicht vom Namen oder dem technischen Design der Schiene ab, ebenso wenig davon, ob es sich um eine Unterkieferschiene oder eine Oberkieferschiene handelt.

Ausschlaggebend für den Einsatz ist vielmehr das Wirkprinzip der Schienenbehandlung, dessen Wirksamkeit tatsächlich durch wissenschaftliche Studien belegt ist.

So manifestiert die wissenschaftliche Stellungnahme von DGFDT / DGPro / DGMKG / AGKi / DGKFO / DGZMK zur CMD-Therapie bzw. zur Therapie der funktionellen Erkrankungen des kraniomandibulären Systems das Wirkprinzip von Okklusionsschienen als zahnärztliche Standardmaßnahme, welche sich klinisch bewährt hat und damit wissenschaftlich anerkannt ist.
 

Welches Therapieziel hat eine Schienenbehandlung?

Das Therapieziel einer Behandlung mit Okklusionsschienen ist die Harmonisierung der Muskel- und Kiefergelenkfunktionen und die Ausschaltung okklusaler Interferenzen (Störkontakte).

Beruht die gewählte Schienentherapie auf diesem Wirkprinzip, darf es keine Rolle spielen, mit welchem „Schienentypen“ das Therapieziel erreicht werden kann. Verschiedene Begriffe in der Fachliteratur legen sämtlich das Wirkprinzip von Okklusionsschienen zugrunde, welche die Okklusion, also den Schlussbiss der Zähne von Ober- und Unterkiefer diagnostizieren und ggf. Störungen therapieren.

Zu den häufig genannten Begriffen gehören neben Okklusionsschiene, auch Bissführungsschiene, Stabilisierungsschiene, Positionierungsschiene oder adjustierter Aufbissbehelf sowie Aufbissplatte.

Das DROS®-Therapiekonzept gewährleistet einen hohen Behandlungserfolg bei Kaufunktionsstörungen.
Das DROS®-Therapiekonzept gewährleistet einen hohen Behandlungserfolg bei Kaufunktionsstörungen.
Bildquelle: GZFA
 

Die DROS®-Schiene als Okklusionsschiene im Rahmen eines Therapiekonzepts

Auch die DROS®-Schiene als Aufbissschiene für den Oberkiefer entspricht dem Wirkprinzip einer Okklusions- und Stabilisierungsschiene. Die standardisierten Arbeitsschritte des DROS®-Therapiekonzepts gewährleisten dabei einen hohen Behandlungserfolg mit reproduzierbaren Ergebnissen und hoher Transparenz für Patienten und Versicherungen.
In zwei Phasen werden die Therapieziele erreicht:

  • in Phase I, die Diagnose der Fehlkontakte und Relaxierung der myogenen Strukturen,
  • in Phase II, die Orientierung der Unterkieferposition und Stabilisierung dieser.

Hier lesen Sie Erfahrungsberichte zum DROS®-Therapiekonzept
 

Kooperation von Patienten, Zahnärzten und Versicherungen ist Prävention

Geplante Behandlungen erfolgen immer in Absprache zwischen dem Zahnarzt und seinen Patienten mit dem Ziel, die am besten geeignete Methode zu wählen, um die Beschwerden zu lindern bzw. zu beheben.

Krankenversicherungen sollten dahingehend kooperationsbereit sein, die Kosten für diese geeigneten und erfolgversprechenden Methoden als medizinisch notwendige Heilbehandlung auch zu erstatten und dabei die therapeutische Freiheit des Zahnarztes anzuerkennen.

Ablehnende Bescheide trotz zugesicherter tariflicher Leistungen aus rein wirtschaftlichen Gründen, missachten das Recht der versicherten Patienten auf die bestmögliche Behandlung, gefährden die Patientengesundheit und negieren die therapeutische Freiheit des Zahnarztes.

Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass wirksame und vielversprechende Therapiemethoden, wie etwa das DROS®-Konzept einem Patienten nicht vorenthalten werden, nur weil Krankenversicherungen oft willkürlich oder unter dem Vorwand vermeintlich fehlender Studienlage, sich ihrer Erstattungsverpflichtung entziehen wollen. Zumal Craniomandibuläre Dysfunktionen weitreichende Auswirkungen auf die allgemeine Körpergesundheit haben können. Deshalb haben adäquate Behandlungskonzepte mit ursächlichem Ansatz einen wichtigen präventiven Charakter, von denen langfristig auch die Krankenversicherungen profitieren, helfen sie doch kostenintensive Behandlungen von Folgesymptomen vermeiden.

FAZIT: Von der therapeutischen Freiheit des Zahnarztes bei der Auswahl klinisch bewährter Behandlungskonzepte profitieren Patienten und Versicherungen gleichermaßen.

Lesen Sie hier eine Bewertung von Krankenversicherungen

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