Tinnitus-geschädigter Patient hat Anspruch auf Kostenerstattung für Amalgamsanierung

22. Oktober 2007
Rechtssprechung

Tinnitus-geschädigter Patient hat Anspruch auf Kostenerstattung für Amalgamsanierung


Zahnlücken und Amalgamfüllungen

Zahnlücken und Amalgamfüllungen
Bildquelle: ©GZFA

Ein privat versicherter Patient ließ sich von seinem Zahnarzt alle vorhandenen Amalgamfüllungen entfernen und durch andere Füllungen ersetzen. Hintergrund dieser Zahnsanierung war, dass der Patient im Bereich des rechten Ohrs praktisch ertaubt war und im Bereich des linken Ohrs unter einer massiven Tinnitus-Erkrankung litt. Wegen dieser Beschwerden befand er sich in Behandlung eines HNO-Arztes, der mangels alternativer Behandlungsmethoden zu der Sanierung der Amalgamfüllungen riet, denn bei dem Patienten war eine deutlich erhöhte Quecksilberbelastung festgestellt worden. Nach Durchführung der Sanierung weigerte sich die private Krankenversicherung des Patienten, einen Teil der Kosten in Höhe von etwa 2.300 DM zu erstatten. Sie bestritt jeglichen Zusammenhang zwischen den Amalgamfüllungen des Patienten und seinen Quecksilberbelastungen sowie deren Zusammenhang mit den Hörgeräuschen im linken Ohr. Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, die umfassende Zahnsanierung sei medizinisch nicht indiziert gewesen. Das Amtsgericht Frankfurt entschied jedoch am 27. Oktober 2000 (Az: 30 C 38/99-47), dass die Krankenversicherung den strittigen Betrag erstatten muss.

Wenn die Schulmedizin versagt, kann in schweren Fällen eine "Hoffnungstherapie" angewandt werden

Das Amtsgericht Frankfurt entschied jedoch am 27. Oktober 2000 (Az: 30 C 38/99-47), dass die Krankenversicherung den strittigen Betrag erstatten muss. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Grundsätzlich müsse die angewandte Behandlungsmethode auf einem nach medizinischen Erkenntnissen nachvollziehbaren Ansatz beruhen, der die prognostizierte Wirkung der Behandlung auf das angestrebte Behandlungsziel zu erklären vermag bzw. diese Wirkungsweise zumindest wahrscheinlich macht. Eine Ausnahme bestehe jedoch nach der Rechtsprechung dann, wenn eine Krankheit vorliegt, für deren Heilung die Schulmedizin keinen anerkannten Weg vorweisen kann. Das sei hier der Fall. Es handele sich somit um eine "Hoffnungstherapie".

(Mitgeteilt von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg)

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Amtsgericht Frankfurt (Az: 30 C 38/99-47)

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